Vorsicht beim Bewerben von Selbstverständlichkeiten

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr zitiert die Entscheidung im aktuellen Kanzlei-Newsletter:

Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt.

Es gilt also aufzupassen, beim Formulieren blumiger Werbe-Nachrichten: es sollte nichts als kostenlos herausgestellt werden, das bei allen vergleichbaren Anbietern sowieso kostenlos ist. Interessant wäre es zu wissen, ob das schon greift, wenn ein Shop-Betreiber bewirbt, dass »die Anmeldung im Online-Shop völlig kostenlos« möglich ist, denn das beträfe sicher einige…

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